Zum Inhalt springen

SEC-Vorschlag zur Krypto-Verwahrung: Self-Custody für Berater

Die SEC schlägt erstmals Krypto-Verwahrungsregeln für Anlageberater vor: Self-Custody für Berater, staatliche Trust-Gesellschaften als Verwahrer. Noch 60 Tage…

4 Min. Lesezeit Wie wir arbeiten

Die U.S. Securities and Exchange Commission hat am 1. Oktober einen Vorschlag vorgelegt, der erstmals spezifische Regeln für die Verwahrung von Kryptowährungen durch registrierte Anlageberater und regulierte Fonds enthält. Dabei öffnet die SEC unter eingeschränkten Bedingungen auch den Weg zur sogenannten Self-Custody. Bevor die Details folgen, ist eine wichtige Klarstellung nötig: SEC-Kommissarin Hester Peirce hat ausdrücklich betont, dass „Self-Custody“ in diesem Vorschlag bedeutet, dass der Berater selbst als Verwahrer für Kundenassets fungiert, nicht dass Anleger ihre eigenen privaten Schlüssel kontrollieren, wie es im üblichen Krypto-Sprachgebrauch gemeint ist. Ein Fonds kann seine Bitcoin also nicht einfach auf einem Hardware-Wallet lagern: Vielmehr kann der Berater unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Verwahrer werden.

Mit dieser Klarstellung im Hinterkopf lohnt sich ein genauer Blick darauf, was die Behörde konkret vorschlägt, welche weiteren Neuerungen der Text enthält und warum dieser Schritt in einer besonders entscheidenden Phase der US-Krypto-Regulierung kommt.

Was der Vorschlag konkret vorsieht

Das 760 Seiten starke Dokument trägt die Kennnummer 2026-100 und betrifft registrierte Anlageberater, registrierte Investmentgesellschaften sowie Business Development Companies. Es aktualisiert die Verwahrungsregeln des Investment Advisers Act von 1940 und des Investment Company Act desselben Jahres. Die meistdiskutierte Neuerung erlaubt es Beratern, Krypto-Assets von Kunden direkt zu verwahren, allerdings nur unter eingeschränkten und spezifischen Umständen: nämlich dann, wenn der Berater selbst feststellt, dass kein geeigneter alternativer qualifizierter Verwahrer für den betreffenden digitalen Vermögenswert verfügbar ist. Damit handelt es sich nicht um eine allgemeine Option, sondern um eine Ausweichlösung für Situationen, in denen eine qualifizierte Verwahrungsinfrastruktur schlicht noch nicht existiert.

Die zweite wesentliche Neuerung betrifft die Erweiterung des Kreises möglicher Verwahrer. Der Vorschlag erkennt ausdrücklich staatlich zugelassene Trust-Gesellschaften als qualifizierte Verwahrer für Krypto-Assets von Kunden und regulierten Fonds an, sofern sie vom jeweiligen Bundesstaat zur Krypto-Verwahrung zugelassen sind, angemessene Verfahren zur Verlustprävention und zum Schutz vor Diebstahl oder Unterschlagung vorhalten, zertifizierte Bilanzen und Berichte zu internen Kontrollen vorlegen und Kundenvermögen strikt von eigenem Vermögen trennen.

SEC Proposal Would Address How Investment Advisers and Funds Can Custody Crypto Assets Under the Federal Securities Laws

Ein Weg in drei Etappen

Dieser Vorschlag entstand nicht im Leeren, sondern ist das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses. Ein früherer SEC-Entwurf aus dem Jahr 2023, der die Krypto-Verwahrungsregeln deutlich breiter auf alle Assets ausgedehnt hätte, wurde im Juni 2025 offiziell zurückgezogen. Wenige Monate später, im September 2025, veröffentlichte die Abteilung Investment Management der SEC ein sogenanntes No-Action-Schreiben, das zwar keine bindende Rechtswirkung besaß, aber signalisierte, dass staatlich zugelassene Trust-Gesellschaften, die wie Banken behandelt werden, unter bestimmten Voraussetzungen keine Sanktionsempfehlung zu erwarten hätten. Der gestrige formale Vorschlag ist damit die Kodifizierung einer Haltung, die die SEC bereits informell angedeutet hatte. SEC-Vorsitzender Paul S. Atkins hatte am 14. September öffentlich erklärt, die Behördenstäbe um einen Vorschlag zu Self-Custody und staatlichen Trust-Gesellschaften gebeten zu haben, und dabei betont, der letztgenannte Ansatz „funktioniere bereits“ in der Praxis.

Atkins begründete den Schritt damit, dass der Krypto-Markt sich von einer Nische zu einer Anlageklasse im Billionen-Dollar-Bereich entwickelt habe, während die amerikanischen Verwahrungsregeln mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten hätten. Der Vorschlag biete Beratern und Fonds laut Atkins „einen konformen Weg, wo vorher keiner existierte“, und ersetze die Unsicherheit, die durch Verwahrungsregeln entstanden sei, die für ein längst vergangenes Zeitalter und ausschließlich für traditionelle Assets konzipiert wurden. Diese Situation nannte er im 21. Jahrhundert nicht mehr tragbar.

Der Vorschlag im Überblick

Was er wirklich vorsieht. Quelle: SEC, 1. Oktober 2026

  • „Self-Custody“ bedeutet hier: Der Berater verwahrt für den Kunden, nicht der Anleger mit eigenen Schlüsseln.
  • Nur wenn: kein alternativer qualifizierter Verwahrer für diesen Asset verfügbar ist.
  • Noch ein Vorschlag: 60 Tage öffentliche Kommentierungsfrist, keine geltende Regel.

Warum kommt der Vorschlag genau jetzt?

Der Zeitpunkt ist kein Zufall. Der Vorschlag folgt nur wenige Tage nach dem gescheiterten Verfahrensabstimmung über den CLARITY Act im US-Senat. Mehrere Branchenbeobachter haben diesen Zusammenhang explizit hergestellt und die SEC-Initiative als Versuch beschrieben, auf dem administrativen Weg voranzukommen, unabhängig vom legislativen Stillstand im Kongress. Eine ähnliche Dynamik zeigte sich kurz zuvor bei der Federal Reserve und ihren Vorschlägen zur Umsetzung des GENIUS Act: Während der Kongress nach einem politischen Konsens für einen übergreifenden Regulierungsrahmen sucht, agieren die einzelnen Bundesbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiter autonom.

Der Vorschlag nennt als ausdrückliches Ziel, regulatorische Hürden zu beseitigen, die Berater bei der Krypto-Anlageberatung einschränken, und regulierten Fonds ein breiteres Spektrum an Strategien mit digitalen Assets zu ermöglichen. Das schließt die Möglichkeit für Vermögensverwalter und Hedgefonds ein, Bitcoin und andere Krypto-Assets direkt zu halten, statt ausschließlich über einen ETF oder einen anderen Intermediär.

Roller Coaster Ride: Statement on Proposed Adviser and Regulated Fund Custody Rules; Crypto Custody Rules
Commissioner Hester M. Peirce

Die größere Perspektive

Der Vorschlag adressiert einen strukturellen Engpass, der Krypto-Assets seit Jahren von der traditionellen Vermögensverwaltung trennt. Die alten Verwahrungsregeln wurden für Wertpapiere, Banken und klassische Broker konzipiert. Ihre mechanische Anwendung auf kryptografische Schlüssel und On-Chain-Assets schuf jahrelang Rechtsunsicherheit darüber, wer als qualifizierter Verwahrer gelten kann und wie ein Berater Krypto-Exposure anbieten kann, ohne seine treuhänderischen Pflichten gegenüber Kunden zu verletzen.

Für DACH-Investoren und Vermögensverwalter, die den US-Markt beobachten, ist die Parallele zur BaFin-Regulierung aufschlussreich: Auch in Deutschland hat die BaFin das Kryptoverwahrgeschäft als eigene Finanzdienstleistung reguliert (§1 Abs. 1a KWG), und die Frage, welche Institute als qualifizierte Verwahrer zugelassen sind, beschäftigt die Branche diesseits des Atlantiks schon länger. Der SEC-Vorschlag könnte damit einen internationalen Referenzpunkt setzen. Dennoch gilt: Es handelt sich um einen Vorschlag. Die 60-tägige öffentliche Kommentierungsfrist beginnt jetzt, und das Dokument kann vor Inkrafttreten noch erheblich verändert werden. Wir werden die Reaktionen der Vermögensverwaltungsbranche während der Konsultationsphase eng verfolgen. Wer die Unterschiede zwischen den verschiedenen Verwahrungsmodellen besser verstehen möchte, findet in unserem Leitfaden zu den Krypto-Wallet-Typen eine solide Grundlage.

Werbeinhalt
Bloggerverzeichnis Bloggerei.de - Wirtschaftsblogs